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Härtefallregelung für Invaliditätspensionen: „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“

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Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe).

Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der Härtefallregelung noch zulässige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene Tätigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als mögliche und zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Härtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschränkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschränkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschränkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.

  • JBL 2012, 393
  • § 255 Abs 3a ASVG
  • OLG Linz, 30.08.2011, 11 Rs 101/11v
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 13.05.2011, 63 Cgs 37/10v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 20.12.2011, 10 ObS 147/11g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 255 Abs 3b ASVG
  • Arbeitsrecht

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