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Heft 2, Februar 2017, Band 139
Haftentschädigung: Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als Freispruch?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 2081 Wörter
- Seiten 122-123
- https://doi.org/10.33196/jbl201702012201
30,00 €
inkl MwStVerneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf. Die Abweisung ist als Freispruch iS des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen.
Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung der Haftung nach § 3 Abs 2 StEG 2005.
- OGH, 27.09.2016, 1 Ob 152/16h
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LG Krems an der Donau, 11.02.2016, 6 Cg 110/15h
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 21.06.2016, 15 R 63/16v
- Zivilverfahrensrecht
- § 3 Abs 2 StEG
- § 21 Abs 1 StGB
- JBL 2017, 122
- § 259 Z 3 StPO
- Arbeitsrecht
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