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Haftfrist bei Haftbeschwerde Jugendlicher

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Das OLG hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern hat in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gemäß § 35 Abs 3a S 1 JGG nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus.

  • § 35 Abs 3a JGG
  • § 175 Abs 2 StPO
  • Öffentliches Recht
  • § 174 Abs 4 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Innsbruck, 29.01.2022, 31 HR 41/22g
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 538
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 09.02.2022, 6 Bs 25/22k
  • OGH, 02.03.2022, 12 Os 22/22k
  • Arbeitsrecht

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