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Haftfristen und Höchstfristen der U-Haft nach Unzuständigkeitsurteil

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Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem Unzuständigkeitsurteil gem § 261 Abs 2 StPO fort, sind im weiteren Verfahren – bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage – die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 StPO) ebenso zu beachten wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Fristen.

  • § 175 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 30.07.2015, 14 Os 74/15m
  • § 178 StPO
  • § 488 Abs 3 StPO
  • JST-Slg 2016/3
  • § 261 StPO

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