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Ein pauschaler Verweis auf „die Erreichung der Haftzwecke“ (§§ 182 Abs 2, 185 Abs 2 StPO) ist für eine Entscheidung nach § 183 StPO nicht ausreichend. Vielmehr sind die fallkonkreten Haftgründe, anhand derer die Haftzwecke zu prüfen sind, ebenso festzustellen wie die Personen, von denen eine Trennung vorgenommen werden muss.

  • § 183 StPO
  • JST-Slg 2024/33
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • BMJ, 09.10.2023, VOÄ-2023/011373
  • OLG Wien, 28.11.2023, 32 Bs 263/23w

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