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Haftrücklass; Bankgarantie; Auslegung

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Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist.

  • § 915 ABGB
  • BBL-Slg 2020/117
  • § 914 ABGB
  • OGH, 27.02.2020, 8 Ob 142/19v
  • § 880a ABGB
  • Haftrücklass
  • Auslegung
  • Baurecht
  • Bankgarantie

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