


Haftrücklass; Fälligkeit; Verzugszinsen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 796 Wörter, Seiten 117-118
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Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.
Mit einer Haftrücklassabrede wird die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben und können erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen beansprucht werden.
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- OGH, 18.12.2024, 17 Ob 8/24m
- BBL-Slg 2025/95
- § 456 UGB
- § 1170 ABGB
- Haftrücklass
- Fälligkeit
- Baurecht
- Verzugszinsen
Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.
Mit einer Haftrücklassabrede wird die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben und können erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen beansprucht werden.
- OGH, 18.12.2024, 17 Ob 8/24m
- BBL-Slg 2025/95
- § 456 UGB
- § 1170 ABGB
- Haftrücklass
- Fälligkeit
- Baurecht
- Verzugszinsen