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Haftung Aufsichtsratsmitglieder einer Bank; Verletzung von Überwachungspflichten; Finanzkrise 2008; Lehmann-Pleite; Subprime-Krise; Credit Default Swap; Structured Credit Portfolio; Risiko- und Liquiditätsmanagement

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Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter der Geschäftsleiter noch obliegt ihm die „Oberleitung“ der Gesellschaft.

Nach seinem Umfang sind das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jene der Geschäftsleiter und beschränken sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Zusammenhang mit dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung.

Mittel der Überwachung durch den Aufsichtsrat ist in erster Linie die vom Vorstand erstellte Information. Der Aufsichtsrat darf in der Regel auf die Richtigkeit dieser ihm erstatteten Information vertrauen. Er ist jedoch zur Plausibilitätskontrolle verpflichtet und muss für Aufklärung allfälliger Ungereimtheiten sorgen. Weitere Aufklärungen können erforderlich sein, wenn sonstige Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Berichterstattung bestehen oder der Vorstand in der Vergangenheit mangelhaft informierte.

Der Aufsichtsrat darf bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit in der Regel auf die Ergebnisse des Abschlussprüfers vertrauen und sich auf diese stützen. Es findet keine Doppelprüfung statt. Er muss bei seiner nachprüfenden Kontrolle den Prüfungsgegenstand jedoch anhand des Prüfberichts eigenständig kritisch würdigen und hat mithilfe des Prüfberichts eine selbständige Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Liegen Hinweise auf Mängel der Abschlussprüfung oder Rechnungslegung vor, muss der Aufsichtsrat dem nachgehen. Einer umfassenden Prüfung bedarf es, wenn der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränkt oder versagt.

Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls verlangen kann. Er muss in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen. Der einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds bestimmt. Für außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnlichen Fleiß wird regelmäßig nicht gehaftet.

  • OGH, 27.08.2024, 6 Ob 142/23k
  • OLG Wien, 25.04.2023, 2 R 182/22g-222
  • HG Wien, 30.09.2022, 123 Cg 1/16g123 Cg 2/16d-214
  • WBl-Slg 2024/182
  • § 84 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 99 AktG
  • § 1299 ABGB
  • § 81 AktG
  • § 96 AktG
  • § 95 AktG

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