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Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist erforderlich, dass der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Geschäftsherrn tätig war. Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherrn eine vertragliche Beziehung bestanden hat.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 12.07.2016, 4 Ob 122/16v
  • Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • BBL-Slg 2016/235
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht

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