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Haftung der Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtiger Auskünfte über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 142
- Rechtsprechung, 2413 Wörter
- Seiten 388-391
- https://doi.org/10.33196/jbl202006038801
30,00 €
inkl MwStSowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank – nach Identifizierung ihrer Identität – einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.
Die vertragliche Verpflichtung der Bank zur richtigen Zuordnung von Sparbüchern soll erkennbar die Vermögensinteressen aller zur Behebung Berechtigten schützen und es soll durch die strengen Vorschriften der Identifizierung vermieden werden, dass nichtberechtigte Personen Behebungen vornehmen. Damit ist in den genannten Bestimmungen umgekehrt auch das Interesse berechtigter Personen mitumfasst, nicht einer Verfolgung wegen der legitimen Ausübung ihrer vertraglichen Rechte ausgesetzt zu werden, weil die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität durch die Bank fehlerhaft war.
- § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LGZ Wien, 22.08.2019, 36 R 91/19b
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2020, 388
- § 32 Abs 4 Z 1 BWG
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 209/19t
- Arbeitsrecht
- BG Innere Stadt Wien, 19.02.2019, 27 C 582/18t
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