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Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers: AWG als Schutzgesetz

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
7772 Wörter, Seiten 104-112

30,00 €

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Zu einer Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für Schäden Dritter gibt es noch keine Rsp. Neben der Haftung einer juristischen Person für das Handeln der ihr zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen und Machthaber können auch diese handelnden natürlichen Personen dem Geschädigten selbst nach deliktischen Grundsätzen schadenersatzpflichtig werden. Eine unmittelbare Haftung kann sich auch aus der Verletzung von allgemeinen Schutzgesetzen iS des § 1311 ABGB ergeben, die einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung seiner Rechtsgüter schützen. Haftungsvoraussetzung ist dabei, dass das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient. Auch die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter kann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Außenhaftung führen. Schließlich kann die Außenhaftung durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Machthabers begründet werden.

Wer wissentlich und unter Verwendung falscher Dokumentation die unzulässige Ablagerung von giftigen Waschwässern auf der Deponie eines anderen veranlasst, erfüllt die Kriterien der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sodass schon daraus eine Außenhaftung folgt.

Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist gemäß § 26 Abs 1 AWG idF BGBl I 102/2002 zu bestellen, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Der abfallrechtliche Geschäftsführer muss hauptberuflich tätig und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 26 Abs 1 Z 3 AWG). Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist selbst Normadressat der Pflichten nach dem AWG.

Die Vorschriften des AWG sollen schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermeiden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich halten (§ 1 Abs 1 Z 1 AWG). Es handelt sich also eindeutig um ein Schutzgesetz. Dass diese Bestimmungen nicht nur den Schutz der Umwelt oder des öffentlichen Interesses bezwecken, ergibt sich klar aus §§ 181b f StGB. Neben dem Schutz der Umweltmedien Gewässer, Boden und Luft werden auch Rechtsgüter Dritter, nämlich Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen (Abs 1 Z 1) und Vermögensgegenstände in einem € 50.000,– übersteigenden Ausmaß (Abs 1 Z 4) sogar vor einer nur potenziellen (abstrakten) Gefährdung geschützt.

Es besteht deshalb auch kein Grund, in der Abfallwirtschaft tätige Personen aus dem Schutzbereich auszuklammern. Die Anführung von € 50.000,– übersteigendem Beseitigungsaufwand zeigt klar, dass diese Norm auch (all) jene schützen soll, denen durch das umweltgefährdende Verbringen von Abfällen ein erheblicher Beseitigungsaufwand entsteht. Ebenso geschützt sind jene, deren gesetzliche Aufgabe die Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands des verunreinigten Grundwassers ist.

  • Karollus, Martin
  • § 26 AWG
  • OGH, 22.10.2024, 4 Ob 208/23a
  • OLG Linz, 23.08.2023, 6 R 82/23f
  • LG Wels, 06.03.2023, 5 Cg 113/17t
  • JBL 2025, 104
  • § 1311 ABGB
  • § 181c StGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 79 AWG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 181b StGB
  • Arbeitsrecht

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