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Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen

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Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann sich von dieser Verantwortung nicht dadurch befreien, dass er sich eines Aufsehers im Betrieb bedient, den er mit der Planung, Organisation und Abwicklung bestimmter Arbeiten betraut.

Hat ein Arbeitgeber kein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet und überdies zahlreiche konkrete Schutzvorschriften außer Acht gelassen, obwohl ihm deren Einhaltung leicht möglich gewesen wäre, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

  • § 1157 ABGB
  • OGH, 19.12.2022, 9 ObA 102/22y
  • § 99 STLAO
  • OLG Graz, 05.07.2022, 7 Ra 4/22w90
  • § 3 ASchG
  • § 109 STLAO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/65
  • LG Graz, 27.09.2021, 32 Cga 116/19f79
  • § 14 ASchG
  • § 334 Abs 1 ASVG

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