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Keschmann, F./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Haftung des Bauherrn bei fehlendem Baustellenkoordinator

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Die Nichtbestellung eines Baustellenkoordinators macht den Bauherrn nur dann für den Unfall eines Bauarbeiters haftbar, wenn eine Verletzung der Pflichten des Baustellenkoordinators nach dem BaukG unfallkausal gewesen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden wenn sich der Unfall nicht im Zuge eines angeordneten und geplanten Arbeitsvorgangs ereignete, sondern auf die gefährliche selbstgewählte Arbeitsweise des Verletzten zurückzuführen ist.

Der Baustellenkoordinator muss nicht die einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf laufend überprüfen. Ihm obliegt die Koordination der Zusammenarbeit einzelner Unternehmer, die Überprüfung der Sicherheit der Baustelle sowie der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes gemäß § 7 Abs 1 BauKG ist nicht erforderlich wenn die auf Baustellen normalerweise vorhandene Absturzgefahr nicht durch spezielle Arbeitsverfahren oder besondere Umgebungsbedingungen erhöht wird.

  • Keschmann, F.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • § 1311 ABGB
  • § 7 BauKG
  • BBL-Slg 2014/80
  • Haftung des Bauherrn bei fehlendem Baustellenkoordinator
  • Baurecht
  • OGH, 29.11.2013, 8 Ob 26/13a

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