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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Haftung des Bauherrn bei unterlassener Bestellung eines Baustellenkoordinators
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 7
- Judikatur, 1246 Wörter
- Seiten 138-139
- https://doi.org/10.33196/zrb201804013801
20,00 €
inkl MwStSteht fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren aufgefallen, geprüft und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt worden wären, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht.
Das BauKG ist als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB anzusehen und verdrängt als lex specialis die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn.
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Das BauKG stellt bloß darauf ab, dass (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind. Einen Vergleich zwischen einer (fiktiven) Situation, wenn alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer zu einem Unternehmen gehörten, und jener, wie sie dann besteht, wenn die Arbeitnehmer verschiedenen Unternehmen (Arbeitgebern) zuzuordnen sind, und eine allein durch diesen Umstand (konkret vorliegende) Gefahrenerhöhung fordert das Gesetz nicht.
- Wenusch, Hermann
- BauKG
- Baustellenkoordinator
- Baurecht
- Baustellensicherheit
- OGH, 28.06.2017, 1 Ob 98/17v
- ZRB 2018, 138