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Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbarhaus durch umstürzenden Kran

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Dem Grundeigentümer ist das schädigende Verhalten des von ihm beauftragten Bauunternehmers und dessen Leute (Subunternehmer) im Sinn des § 364a analog ABGB zuzurechnen. Durch das bewilligte Aufstellen eines Krans auf einer öffentlichen Straße durch einen vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmer im dicht besiedelten Stadtgebiet wird eine besondere Gefahrensituation für angrenzende Grundeigentümer geschaffen. Kann die schädigende Maßnahme aufgrund der Baubewilligung faktisch nicht untersagt werden, ist die Haftung des Grundeigentümers nach § 364a analog ABGB gerechtfertigt.

  • Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbarhaus durch umstürzenden Kran
  • OGH, 06.07.2016, 7 Ob 113/16t
  • § 364a ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/230

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