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Haftung des Baustellekoordinators; Verletzung der Überwachungspflichten

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Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nach dem BauKG vertraglich nach dem Koordinationsvertrag und muss daher für von ihm eingesetzte Gehilfen nach § 1313a einstehen.

Im Hinblick auf seine Überwachungspflichten gemäß § 5 BauKG ist eine laufende Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen rund um die Uhr nicht erforderlich, die Intervalle der Baustellenbesuche müssen aber eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen.

Der Baustellenkoordinator muss auf Veränderungen auf der Baustelle und bei Baustelleneinrichtungen reagieren und nachprüfen, ob die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

Hat er auf die Ankündigung des bevorstehenden Durchbruchs von als Absturzsicherung dienenden Wandpaneelen 14 Tage lang nicht reagiert, weder bei der örtlichen Bauaufsicht nachgefragt noch das betroffene Areal auf der Baustelle besichtigt, so liegt darin ein Verstoß gegen § 5 BauKG.

  • Haftung des Baustellekoordinators
  • OGH, 25.11.2021, 2 Ob 119/21w
  • BBL-Slg 2022/67
  • Verletzung der Überwachungspflichten
  • § 4 BauKG
  • § 5 BauKG
  • § 1313a ABGB
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht
  • § 3 BauKG

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