


Haftung des Bauträgers für Hangrutschungen; Nichtbeachtung baubehördlicher Auflagen; keine Haftung des beklagten Gutachters bei weitaus überwiegendem Verschulden des Geschädigten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1833 Wörter, Seiten 156-159
20,00 €
inkl MwSt




-
Verlangt der Baubescheid, die Bodenverhältnisse vor Baubeginn durch eine befugte Fachperson untersuchen zu lassen und die Bauausführung in konstruktiver und bauphysikalischer Hinsicht nach den sich daraus ergebenden Erfordernissen vorzunehmen, sowie die Beauftragung eines begleitenden geotechnischen Kontrollorgans im Rahmen der Bauausführung, haftet der Bauträger für Schäden durch Hangrutschungen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen entstandenen sind, durch diese aber vermeidbar gewesene wären.
Der vom Bauträger beauftragte Gutachter, der die Einhaltung der Bodenuntersuchung ausdrücklich von der Bauträgerin verlangte und zugesichert erhalten hat, haftet nicht, auch wenn sich aus von ihm erstellten mangelhaften Vorgutachen die Gefährlichkeit der Bauführung nicht ausreichend ergeben hat.
-
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
-
- § 1295 Abs 1 ABGB
- OGH, 01.03.2021, 3 Ob 140/20i
- Haftung des Bauträgers für Hangrutschungen
- keine Haftung des beklagten Gutachters bei weitaus überwiegendem Verschulden des Geschädigten
- BBL-Slg 2021/155
- § 1304 ABGB
- Nichtbeachtung baubehördlicher Auflagen
- Baurecht
Verlangt der Baubescheid, die Bodenverhältnisse vor Baubeginn durch eine befugte Fachperson untersuchen zu lassen und die Bauausführung in konstruktiver und bauphysikalischer Hinsicht nach den sich daraus ergebenden Erfordernissen vorzunehmen, sowie die Beauftragung eines begleitenden geotechnischen Kontrollorgans im Rahmen der Bauausführung, haftet der Bauträger für Schäden durch Hangrutschungen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen entstandenen sind, durch diese aber vermeidbar gewesene wären.
Der vom Bauträger beauftragte Gutachter, der die Einhaltung der Bodenuntersuchung ausdrücklich von der Bauträgerin verlangte und zugesichert erhalten hat, haftet nicht, auch wenn sich aus von ihm erstellten mangelhaften Vorgutachen die Gefährlichkeit der Bauführung nicht ausreichend ergeben hat.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- § 1295 Abs 1 ABGB
- OGH, 01.03.2021, 3 Ob 140/20i
- Haftung des Bauträgers für Hangrutschungen
- keine Haftung des beklagten Gutachters bei weitaus überwiegendem Verschulden des Geschädigten
- BBL-Slg 2021/155
- § 1304 ABGB
- Nichtbeachtung baubehördlicher Auflagen
- Baurecht