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Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers; Auslegung von § 15 BTVG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
700 Wörter, Seiten 232-233

20,00 €

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§ 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung – hier also des Maklervertrags – geleistet wurden.

  • Auslegung von § 15 BTVG
  • OGH, 07.06.2017, 3 Ob 67/17z
  • § 15 BTVG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/226
  • Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

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