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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 31

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche resultierend aus von Dritten ausgeführten Sonderwünschen

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Die Bestimmung des § 15 BTVG dient der Schließung einer Schutzlücke, die sich dann auftut, wenn nach der vertraglichen Gestaltung des Bauträgervertrags Teile des Entgelts unmittelbar einem Dritten zustünden und der Erwerber auch bereits Zahlungen an diesen Dritten geleistet hat. § 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung geleistet wurden.

Es darf nicht schon aufgrund der im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung geführten Gespräche über Sonderwünsche, ohne nähere Modalitäten auszuführen, darauf vertraut werden, dass Zusatzleistungen vom Bauträger selbst erbracht werden. Dass der Bauträger nicht ausdrücklich auf den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinweist, sondern das Sonderwunschprotokoll aufnimmt und dieses nach Vertragsunterfertigung an einen Professionisten weiterleitet, stellt keinen Vorgang dar, aufgrund dessen darauf vertraut werden dürfte, dass der Bauträger sich abweichend von der getroffenen Vereinbarung selbst zur Herstellung der Fußbodenheizung verpflichten will.

  • LG Salzburg, 8 Cg 5/15a
  • § 6 MaklerG
  • OGH, 07.06.2017, 3 Ob 67/17z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 15 BTVG
  • OLG Linz, 1 R 192/16k
  • WOBL-Slg 2018/72

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