Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Haftung des Errichters eines öffentlich zugänglichen Klettergerüsts

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3759 Wörter, Seiten 28-33

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Haftung des Errichters eines öffentlich zugänglichen Klettergerüsts in den Warenkorb legen

Die Errichtung eines Klettergerüsts für Kinder stellt die Verwirklichung eines Bauvorhabens dar.

Die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes gelten gleichgültig, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges, ein anzeigepflichtiges oder aber um ein freies Bauvorhaben handelt.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar. Sie sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB fordert die Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es kommt zwar zu keiner Umkehr der Beweislast. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne sein rechtswidriges Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.

  • Wenusch, Hermann
  • § 1311 ABGB
  • ÖNORM
  • Stand der Technik
  • OGH, 08.07.2015, 1 Ob 79/15x
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • Schutzgesetz
  • ZRB 2016, 28

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice