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Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Schäden durch Überschreitung der Gewerbeberechtigung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 118 Wörter
- Seiten 35-35
- https://doi.org/10.33196/bbl201801003501
20,00 €
inkl MwStDer gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen. Er haftet aber für Schäden, die dem Auftragnehmer des Gewerbeinhabers dadurch entstehen, dass der Gewerbeinhaber ein anderes Gewerbe unbefugt ausübt, das in sachlichem Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe steht. § 39 GewO stellt insofern ein Schutzgesetz dar, als das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung Gefahren, die auf mangelnde Sachkunde zurückzuführen sind, vermeiden und dadurch Kunden des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll. Er muss daher sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.
- § 1311 ABGB
- § 370 GewO
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 366 Abs 1 Z 1 GewO
- Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Schäden durch Überschreitung der Gewerbeberechtigung
- § 399 Abs 1 Z 3 GewO
- OGH, 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
- BBL-Slg 2018/31
- Baurecht
- § 39 GewO
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