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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2017, Band 2017

Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten, insbesondere Kunden

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Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.

Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden, vor Schäden schützen (Schutzgesetz).

Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Die Kausalität für die Schadensfolgen wird vermutet (Anscheinsbeweis).

Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat bzw hat er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernstlich zweifelhaft zu machen.

  • § 1311 ABGB
  • § 370 GewO
  • § 366 GewO
  • zivilrechtliche Haftung
  • GES 2017, 436
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
  • Kunden
  • § 39 GewO
  • Gewerberechtlicher Geschäftsführer

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