Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Mitverschulden bei Verletzung der Warnpflicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 7
- Judikatur, 7070 Wörter
- Seiten 63 -73
- https://doi.org/10.33196/zrb201802006301
20,00 €
inkl MwSt
Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet den Bestellern gegenüber nicht für die Ausführung (Erfüllung) von Verträgen, aber sehr wohl für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Beklagte für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs [...].
Es obliegt [...] dem Schädiger der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat.
Nach der Rechtsprechung besteht eine Warnpflicht grundsätzlich auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller.
In einem solchen Fall kommt jedoch auch ein Mitverschulden des Bestellers in Betracht.
Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein.
Bei Ausmessung des Mitverschuldens kommt diesem im Verhältnis zur Warnpflichtverletzung durch die Beklagte geringere Bedeutung zu, weil Letztere als Werkunternehmerin, die einen rechtlichen Erfolg schuldet, die Hauptlast zum Misslingen des Werkes trägt. Die Abwägung führt zu einer Bemessung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Beklagten.
- Wenusch, Hermann
- Fössl, Horst
- Rebisant, Lisa
- Beweislast
- Warnpflicht
- ZRB 2018, 63
- OGH, 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
- Schadenersatz
- Mitverschulden
- Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Baurecht
- Schutzgesetz
- § 1168a ABGB
- § 39 GewO