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Niernberger, Uwe

Haftung des Gynäkologen und des Radiologen für verspäteten Behandlungsbeginn bei einem Mammakarzinom

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Die einer Patientin vom Radiologen anlässlich der „Erstdiagnose“ erteilte unrichtige Empfehlung, wonach aktuell kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, muss (aktiv) widerrufen und richtiggestellt werden, wenn sich bei der Auswertung der Mammographieuntersuchung entgegen dem erteilten Rat die dringende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung ergibt.

Kann der Gynäkologe, nachdem er den Befund des Radiologen gelesen hat, diesen dringenden Bedarf nach weiterer Abklärung erkennen, muss er seine Patientin, die sich wegen des verdächtigen Knotens primär an ihn gewendet hatte, von sich aus darüber aufklären.

  • Niernberger, Uwe
  • JMG 2022, 45

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