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Haftung des Halters für Schwarzfahrt bei arglistig herausgelocktem Kfz

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Aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs 1 und 2 EKHG ergibt sich für Schwarzfahrten insgesamt folgendes Haftungsschema:

(i) der eigenmächtige Schwarzfahrer haftet alleine (§ 6 Abs 1 S 1 EKHG);

(ii) der eigenmächtige Schwarzfahrer, dem vom Halter oder einer mit dessen Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Person die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht wurde, haftet solidarisch mit dem Halter (§ 6 Abs 1 S 2 EKHG);

(iii) der Schwarzfahrer, dem das Fahrzeug überlassen oder der für dessen Betrieb angestellt wurde, haftet nicht nach EKHG, vielmehr bleibt es bei der Haftung des Halters (§ 6 Abs 2 EKHG; der Schwarzfahrer haftet jedoch nach ABGB mit Beweislastumkehr).

Auch arglistig herausgelockte Fahrzeuge gelten als iS des § 6 Abs 2 EKHG „überlassen“; denn diese Bestimmung stellt – bereits dem Wortlaut nach – nicht so sehr auf den (hier fehlerhaften) Willen des Halters, sondern vielmehr auf die bloße Einräumung der tatsächlichen Gewahrsame ab. Dass das Fahrzeug dem Lenker aufgrund einer arglistigen Täuschung über dessen Person überlassen wurde, spielt für die Beurteilung nach § 6 Abs 2 EKHG daher keine Rolle.

  • LGZ Wien, 28.11.2014, 17 Cg 25/14t
  • OLG Wien, 26.03.2015, 11 R 21/15m
  • Öffentliches Recht
  • § 6 EKHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 105
  • OGH, 09.09.2015, 2 Ob 120/15h
  • Arbeitsrecht

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