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Juristische Blätter

Heft 3, März 2014, Band 136

Haftung des im Fahrnisexekutionsverfahren bestellten Verwahrers gegenüber dem Eigentümer

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Die Pflichten des nach § 259 Abs 3 EO bestellten Verwahrers sind gemäß § 968 ABGB nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrags zu beurteilen. Nach § 259 Abs 3 EO wird der Verwahrer in der Fahrnisexekution auf Gefahr des betreibenden Gläubigers bestellt; dieser hat nach § 259 Abs 4 EO „einstweilen“ – also, außer bei Einstellung des Verfahrens, bis zur Berichtigung aus dem Meistbot – auch die Kosten der Verwahrung zu tragen. Mit dem betreibenden Gläubiger kommt ein fingiertes Vertragsverhältnis zustande, aus dem persönliche Pflichten des Verwahrers abzuleiten sind.

Ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten – das heißt nicht am Exekutionsverfahren beteiligten – Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht. Diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung.

Dem Geschädigten steht der Ersatz der Reparaturkosten nur dann zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich“) ist. Untunlichkeit liegt vor, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursacht, als der Wert der betroffenen Sache vor der Beschädigung ausmachte. Maßgebend sind dabei Kosten der Wiederbeschaffung. Eine starre Grenze, um wie viel die Reparaturkosten höher sein dürfen als der Wert, besteht nicht; Überschreitungen bis 10 % werden regelmäßig toleriert, solche von mehr als 20 % nicht. Liegen die Kosten der Schadensbehebung mehr als ein Drittel über jenen der Wiederbeschaffung ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden anzunehmen. Zu ersetzen ist daher nach § 1332 ABGB nur die verursachte Wertminderung, also die Differenz zwischen dem Wert vor Beginn der Verwahrung und dem derzeitigen Wert als dem „Wrackwert“.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 961 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 259 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 968 ABGB
  • JBL 2014, 187
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 964 ABGB
  • HG Wien, 28.12.2012, 23 Cg 8/11v
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1332 ABGB
  • OLG Wien, 25.06.2013, 5 R 34/13a
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 22.10.2013, 4 Ob 157/13m

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