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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2021, Band 143

Haftung des Immobilienmaklers bei unrichtigen Auskünften über den Marktwert des Verkaufsobjekts

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Der Marktwert (Verkehrswert) einer Liegenschaft ist trotz einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Wertermittlungsvorschriften keine mathematisch exakt ermittelbare Größe und hängt von vielfältigen Einschätzungen ab.

Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iS des § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Er hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Der bloße Umstand, dass der vom Gerichtssachverständigen ermittelte Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Immobilienmaklers abweicht, reicht als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß des Immobilienmaklers schließen zu können; dies setzt jedoch voraus, dass vom Immobilienmakler nachvollziehbare Überlegungen zum Wert der Wohnungen angestellt wurden und der Auftraggeber auf eine bei der Einschätzung sich ergebende Schätzungsbandbreite hingewiesen wurde.

Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss des Vertrags gewährt nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern nur jenes Schadens, den der Geschädigte im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist daher der Vertrauensschaden. Der Geschädigte ist so zu stellen wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 30b KSchG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 06.08.2021, 6 Ob 115/21m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 29.03.2021, 2 R 21/21d
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 802
  • § 7 MaklerG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 MaklerG
  • § 1299 ABGB
  • HG Wien, 29.12.2020, 56 Cg 37/19p
  • Arbeitsrecht

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