Haftung des Kindergruppenbetreibers für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auch nach Übernahme des Kindes durch aufsichtspflichtigen Elternteil
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 1810 Wörter
- Seiten 649 -651
- https://doi.org/10.33196/jbl201410064901
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Den Betreiber einer Kindergruppe trifft die Verpflichtung, die von ihr betreuten Kinder vor Gefahren zu schützen. Werden die möglichen und auch zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für in den Gefahrenbereich gelangende Kleinstkinder verletzt, haftet der Betreiber jedenfalls deliktisch aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (hier: Betreiber einer Kindergruppe bewahrte in einem – wegen einer offenstehenden Kinderschutztür – für Kinder zugänglichen Bereich ätzendes Spülmittel in einem Trinkbecher auf; Kind trank daraus, während seine Mutter Gewand und Schuhe einsammelte).
Eine allfällige Sorgfaltswidrigkeit des aufsichtspflichtigen Elternteils kann dem verletzten minderjährigen Kind nicht angelastet werden. Die Rolle eines aufsichtspflichtigen Elternteils bzw generell der abholenden Person kann sich allenfalls in einer eigenständigen, im Regressfall zum Tragen kommenden (Mit-)Haftung niederschlagen, vermag aber die auf seiner Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Haftung des Betreibers der Betreuungseinrichtung nicht zu beseitigen.
Es muss grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass Kinder im Bereich eines Kindergartens Zugang zu gefährlichen Substanzen wie Reinigungsmitteln haben und dass diese in gewöhnlichen Plastiktrinkbechern aufbewahrt werden, aus denen sonst die Kinder Getränke zu sich nehmen.
- OLG Wien, 18.09.2013, 15 R 161/13a
- § 1295 Abs 1 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- JBL 2014, 649
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 19.12.2013, 3 Ob 222/13p
- § 1309 ABGB
- LGZ Wien, 14.06.2013, 9 Cg 91/12m
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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