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Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude; kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz

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Das Haftungsprivileg des Landes als Schulerhalter und Schulaufsichtsbehörde gemäß § 333 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG gilt nicht für das Fehlverhalten der Organe des Landes als Baubehörde, welche zur bautechnischen Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren.

  • OGH, 18.05.2021, 1 Ob 80/21b
  • § 333 ASVG
  • kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz
  • Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude
  • BBL-Slg 2021/199
  • Baurecht
  • § 335 Abs 3 ASVG

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