


Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude; kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1023 Wörter, Seiten 206-207
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Das Haftungsprivileg des Landes als Schulerhalter und Schulaufsichtsbehörde gemäß § 333 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG gilt nicht für das Fehlverhalten der Organe des Landes als Baubehörde, welche zur bautechnischen Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren.
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- OGH, 18.05.2021, 1 Ob 80/21b
- § 333 ASVG
- kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz
- Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude
- BBL-Slg 2021/199
- Baurecht
- § 335 Abs 3 ASVG
Das Haftungsprivileg des Landes als Schulerhalter und Schulaufsichtsbehörde gemäß § 333 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG gilt nicht für das Fehlverhalten der Organe des Landes als Baubehörde, welche zur bautechnischen Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren.
- OGH, 18.05.2021, 1 Ob 80/21b
- § 333 ASVG
- kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz
- Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude
- BBL-Slg 2021/199
- Baurecht
- § 335 Abs 3 ASVG