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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Haftung des Maklers und des Rechtsanwalts für Aufklärungsfehler beim Kauf eines Miteigentumsanteils anstatt einer Eigentumswohnung

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Der Makler haftet bei Verletzung von Informationspflichten nur für den Vertrauensschaden, nicht aber für das positive Erfüllungsinteresse. Gleiches gilt für eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre; dafür trifft den Geschädigten die Beweislast.

Bei den Kosten der WE-Begründung selbst handelt es sich jedoch um keinen Vertrauensschaden, weil diese keinen Vermögensnachteil darstellen, der durch die unrichtige Aufklärung über die Eigenschaft des Kaufgegenstands entstanden ist, sondern einen, der mit der Beschaffenheit des Kaufobjekts verbunden und damit Nichterfüllungsschaden ist. Sofern der Kläger Ansprüche aus Vertragsaufhebung oder Preisminderung/Vertragsanpassung hätte, besteht schon deshalb kein Feststellungsinteresse, weil er bereits Leistungsklage erheben könnte.

  • LGZ Graz, 3 R 166/15a
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 25.05.2016, 7 Ob 73/16k, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Graz-West, 14 C 625/14x
  • § 1299 ABGB
  • WOBL-Slg 2017/50

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