Haftung des Ofensetzers ohne Gewerbeschein und des Gewerbeberechtigten wegen falscher Endbefundung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 3971 Wörter
- Seiten 190 -194
- https://doi.org/10.33196/jbl202003019001
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Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt. Auch das Fehlen einer Gewerbeberechtigung entlastet daher nicht.
Die in der BauO enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die BauO bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. § 29 Abs 1 letzter Satz Sbg BauTG bezweckt generell den Brandschutz.
Der vorgeschriebene (positive) Endbefund des Hafners bei Fertigstellung eines Ofens soll den Stand der Technik (und somit die Betriebssicherheit) im jeweils konkreten Fall sicherstellen und bezweckt somit jedenfalls (auch) den Schutz der Güter der Personen, die von Mängeln des Gewerks betroffen sein können.
- Geroldinger, Andreas
- § 1311 ABGB
- LG Salzburg, 28.06.2018, 3 Cg 22/17t
- § 29 Abs 1 Sbg BauTG
- Öffentliches Recht
- OGH, 29.08.2019, 6 Ob 39/19g
- JBL 2020, 190
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1299 ABGB
- OLG Linz, 22.11.2018, 6 R 144/18s
- Arbeitsrecht
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