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Haftung des Sachverständigen wegen Überbewertung des Versteigerungsobjekts im Schätzgutachten

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Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Für dessen Richtigkeit hat der Sachverständige dem Ersteher und allen Beteiligten iSd § 141 Abs 5 EO insoweit einzustehen, als der Ersteher wegen seines Irrtums über den richtigen Verkehrswert der Sache ein höheres Meistbot zahlt. Erfolgt demnach der Zuschlag für eine Exekutionssache an den Ersteher unter dem überhöhten Verkehrswert, liegt aber der richtige Verkehrswert noch unter dem Meistbot, so haftet der Sachverständige dafür, dass der Ersteher das Exekutionsobjekt zum richtigen Verkehrswert erhält. Der Sachverständige hat dem Ersteher gemäß § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem fiktiven Meistbot, das bei Zugrundelegung des richtigen Verkehrswerts verhältnismäßig geringer ausgefallen wäre, steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.

Liegenschaftsaufwendungen, die eine ungewöhnliche Höhe erreichen (hier: Sanierungsdarlehen), mindern den Verkehrswert einer Eigentumswohnung und können bei der Schätzung nicht außer Acht bleiben. Der Sachverständige ist daher verpflichtet, sich im Zuge der Schätzwertermittlung auch nach Mehrheitsbeschlüssen von finanzieller Tragweite für den Ersteher zu erkundigen und sie gegebenenfalls bei seiner Gutachtenserstellung zu berücksichtigen.

  • JBL 2012, 520
  • OLG Linz, 16.08.2011, 4 R 91/11x
  • § 141 Abs 5 EO
  • § 1295 ABGB
  • LG Wels, 14.04.2011, 5 Cg 74/10x
  • OGH, 29.05.2012, 9 Ob 56/11t
  • Öffentliches Recht
  • § 1300 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 141 Abs 1 EO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1299 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 2 LBG

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