Haftung des Verwalters bei entgangener Förderung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 541 Wörter
- Seiten 408 -409
- https://doi.org/10.33196/wobl202110040801
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Die Haftung des Verwalters ist nicht im WEG 2002 geregelt, sie richtet sich nach § 1012 ABGB iVm §§ 1293 ff ABGB. Für ihn gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Zu seinen Verwaltungsaufgaben zählt nicht nur die Sammlung, Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen bei der Förderstelle, sondern auch die Kontrolle des Eingangs von Förderbeträgen und ihre Verrechnung. Eine schadensbegründende Pflichtwidrigkeit des Verwalters liegt vor, wenn er den Eingang des Fördergeldes nicht kontrolliert und die vom Generalunternehmer gelegten Rechnungen in voller (die Förderungssumme übersteigender) Höhe bezahlt. Die Pflichtwidrigkeit ist auch dann gegeben, wenn er über die Förderbarkeit des Bauvorhabens getäuscht worden wäre.
- § 1003 ABGB
- WOBL-Slg 2021/115
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- OLG Wien, 5 R 150/19v
- OGH, 21.10.2020, 7 Ob 46/20w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1002 ABGB
- § 18 Abs 3 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 1004 ABGB
- § 1294 ABGB
- § 1299 ABGB
- § 1012 ABGB
- § 20 Abs 1 Satz 1 WEG 2002
- § 837 ABGB
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