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Haftung des vom Bestandgeber bei Errichtung des Bestandobjekts beigezogenen Werkunternehmers gegenüber dem Bestandnehmer

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Waren Gegenstand des Werkvertrags zwar nicht Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Vermieter verpflichtet war, aber immerhin Arbeiten, die der Errichtung des Bestandobjekts dienten, und war der Mietvertrag bereits vor Errichtung abgeschlossen, so dass der Vermieter dem Mieter unmittelbar die Übergabe eines ordnungsgemäß zu errichtenden Bestandobjekts schuldete, dann ist der Werkunternehmer Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Den Erfüllungsgehilfen trifft gegenüber Dritten (hier: Mieter) eine deliktische Haftung nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist.

  • § 1096 ABGB
  • LG Ried im Innkreis, 1 Cg 32/09t
  • § 1295 ABGB
  • § 1315 ABGB
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • OGH, 28.03.2012, 7 Ob 170/11t
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1313a ABGB
  • WOBL-Slg 2013/32
  • OLG Linz, 2 R 217/10k

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