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Haftung des Werkunternehmers für den Produzenten als Erfüllungshilfen

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Ein Werkunternehmer haftet für einen selbständigen und weisungsfreien Dritten, von dem er nach der Vereinbarung ein für die Werkleistung erforderliches und geeignetes Produkt bezieht, nur dann, wenn er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezieht.

  • BBL-Slg 2013/147
  • § 1165 ABGB
  • § 1166 ABGB
  • Haftung des Werkunternehmers für den Produzenten als Erfüllungshilfen
  • OGH, 14.03.2013, 2 Ob 234/12v
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • § 1167 ABGB

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