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Haftung eines Doppelmandatsträgers im Konzern

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Doppelmandate im Konzern, bei denen z.B. Vorstandsmitglieder der leitenden Gesellschaft auch Vorstandsmitglieder von Tochtergesellschaften sind, sind grundsätzlich zulässig.

Ein Geschäftsführungsorgan einer Untergesellschaft ist nicht verpflichtet, allfällige bei der Obergesellschaft vorgesehene Zustimmungen einzuholen.

Der Vorstand der Obergesellschaft hat jedoch auf die Untergesellschaft einzuwirken, dass Zustimmungsvorbehalte der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft ungesetzt werden. Widrigenfalls haftet er gegenüber der Obergesellschaft.

  • OGH, 25.11.2020, 6 Ob 209/20h
  • § 74 AktG
  • § 84 AktG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2021, 125
  • § 15 AktG
  • Doppelmandatsträger
  • Vorstandshaftung
  • Konzernleitungspflicht

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