


Haftung eines Hausverwalters, der Entscheidungssammlung nicht gelesen hat
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1999 Wörter, Seiten 305-307
30,00 €
inkl MwSt




-
Die „Entscheidungssammlung Wohnrecht – EWr“ gehört zur verbindlichen Lektüre von Hausverwaltern und zwar nicht zuletzt deshalb, weil diese Sammlung von der Berufsvereinigung speziell für die Angehörigen der Berufsgruppe bereitgestellt wurde. Die Nichtkenntnis der E 5 Ob 79/07i ist einem Hausverwalter daher als fahrlässig vorzuwerfen.
Auch wenn der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Hausverwaltung überdies Präsident des ÖVI war (die wiederum die „Entscheidungssammlung Wohnrecht – EWr“ herausgegeben hat), erhöht das den Standard nicht, der an seine Kenntnisse von der Rsp anzulegen ist. Zu beurteilen ist, ob die allgemeine Sachverständigenhaftung einem Hausverwalter abverlangt, die in der genannten Entscheidungssammlung veröffentlichten Inhalte zu kennen und zu beachten.
-
- OLG Wien, 25.07.2023, 33 R 72/23k
- § 64 Abs 2 WWFSG
- HG Wien, 14 Cg 35/22i18 Cg 24/21z
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2024/87
- § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF WRN 2006
- § 1299 ABGB
Die „Entscheidungssammlung Wohnrecht – EWr“ gehört zur verbindlichen Lektüre von Hausverwaltern und zwar nicht zuletzt deshalb, weil diese Sammlung von der Berufsvereinigung speziell für die Angehörigen der Berufsgruppe bereitgestellt wurde. Die Nichtkenntnis der E 5 Ob 79/07i ist einem Hausverwalter daher als fahrlässig vorzuwerfen.
Auch wenn der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Hausverwaltung überdies Präsident des ÖVI war (die wiederum die „Entscheidungssammlung Wohnrecht – EWr“ herausgegeben hat), erhöht das den Standard nicht, der an seine Kenntnisse von der Rsp anzulegen ist. Zu beurteilen ist, ob die allgemeine Sachverständigenhaftung einem Hausverwalter abverlangt, die in der genannten Entscheidungssammlung veröffentlichten Inhalte zu kennen und zu beachten.
- OLG Wien, 25.07.2023, 33 R 72/23k
- § 64 Abs 2 WWFSG
- HG Wien, 14 Cg 35/22i18 Cg 24/21z
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2024/87
- § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF WRN 2006
- § 1299 ABGB