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Juristische Blätter

Heft 4, April 2013, Band 135

Haftung eines Rechtsanwalts aus culpa in contrahendo wegen Verletzung der Antwortpflicht nach § 1003 ABGB

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Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten (§ 1003 ABGB), beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat (hier: die klagende Bank übersandte der beklagten Rechtsanwältin eine Löschungserklärung mit dem Hinweis, dass nur das Pfandrecht an einer von zwei Liegenschaften zu löschen sei; die Rechtsanwältin leitete die Löschungserklärung ohne Hinweis auf diese Einschränkung an ihren Mandanten weiter, der beide Pfandrechte löschen ließ).

  • § 1003 ABGB
  • LG Korneuburg, 07.06.2011, 4 Cg 33/11k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 31.01.2012, 11 R 171/11i
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 247
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 26.09.2012, 7 Ob 56/12d

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