Haftung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Rechtsprechung, 200 Wörter
- Seiten 78 -79
- https://doi.org/10.33196/bbl202402007803
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Der mit der Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage beauftragte Sachverständige haftet nicht für den Wert eines unbefristeten Wasserbenutzungsrechts und die Beseitigungskosten der Anlage, wenn während des Verfahrens das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts per Bescheid durch die Wasserrechtsbehörde festgestellt wird, das Wasserbenutzungsrecht aber bereits vor seiner Beauftragung ex lege erloschen war.
Wasserbenutzungsrechte erlöschen gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG durch Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen oder wesentlicher Teile der Anlage, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung (zur Elektrizitätserzeugung) über drei Jahre gedauert hat. Wurden daher die Turbine und der Generator des Kraftwerks ausgebaut und über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht wieder eingebaut, ist der Tatbestand des Wegfalls der nötigen Vorrichtungen erfüllt.
Zeigt der Wasserberechtigte innerhalb der dreijährigen Frist der Wasserrechtsbehörde an, dass er die Wasserbenutzungsanlage wiederherstellen möchte, wird gemäß § 28 Abs 1 WRG der Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG gehemmt. Ein Wegfall von Anlagenteilen im Sinn des § 27 Abs 1 lit g liegt auch vor, wenn die Anlagenteile zwar noch vorhanden sind, für sich genommen allenfalls auch betriebsfähig, aber nicht mehr Teil der Wassernutzungsanlage sind, sodass insgesamt eine Betriebsunfähigkeit der Anlage vorliegt.
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 27 Abs 1 lit g WRG
- OGH, 16.11.2023, 1 Ob 163/23m
- BBL-Slg 2024/58
- Haftung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts
- § 28 Abs 1 WRG
- § 1299 ABGB
- Baurecht
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