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Haftung für ein gefährliches Bauwerk

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
82 Wörter, Seiten 238-238

20,00 €

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§ 1319 ABGB bezweckt die Gefahren von mangelhaft ausgeführten Werken auszugleichen, wobei darunter jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werks zu verstehen ist.

Nicht notwendig ist, dass das Werk selbst einstürzt, sich Teile davon ablösen oder sonst verändern.

Die Halter eines Tennisplatzes haften daher für den Schaden, den ein vierjähriges Kind durch eine Spannschraube am Auge erlitten hat, welche nicht auf den vorgesehenen Gewindeüberstand von maximal 2,5 mm gekürzt wurde, sondern 2,6 cm über die Schraubenmutter hinausragte.

  • Haftung für ein gefährliches Bauwerk
  • OGH, 04.07.2024, 5 Ob 218/23d
  • BBL-Slg 2024/180
  • § 1319 ABGB
  • Baurecht

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