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Haftung für Erfüllungsgehilfen nur bei Eingriff in den übertragenen Aufgabenbereich

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Nach § 1313a ABGB können zwar auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden, hierzu wird jedoch ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert und damit umgekehrt von dieser Haftung jede Schädigung ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat daher der Schuldner dafür einzustehen.

  • LGZ Graz, 27.10.2016, 13 Cg 20/16y
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2018, 311
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 28.09.2017, 8 Ob 63/17y
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1313a ABGB
  • OLG Graz, 10.03.2017, 2 R 16/17s
  • Arbeitsrecht

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