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Haftung für Sachschäden juristischer Personen im Zusammenhang mit Waldbewirtschaftung

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§ 176 Abs 3 ForstG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Personen- und Sachschäden natürlicher Personen. In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot ist § 176 Abs 3 ForstG aber dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden.

§ 176 ForstG weicht – ähnlich wie § 1319a ABGB – von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldwirtschaft beteiligten Personen untereinander für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.

  • JBL 2012, 669
  • § 176 ForstG
  • Öffentliches Recht
  • BG Zwettl, 28.10.2010, 1 C 15/10v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Krems an der Donau, 23.05.2011, 1 R 9/11w
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 29.03.2012, 9 Ob 67/11k

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