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Haftung und Regress bei Schädigung durch mehrere Täter

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Bei der Aufteilung des Schadens zwischen mehreren Nebentätern und dem mitschuldigen Geschädigten sind die Einzelabwägung (zwischen Geschädigtem und Schädigern) und die Gesamtabwägung (zwischen Geschädigtem und mehreren Schädigern untereinander) zu verknüpfen. Belangt der Geschädigte aber nur einen der mehreren Schädiger, muss die Gesamtabwägung unterbleiben und die Ersatzpflicht wird aufgrund der Einzelabwägung bemessen. Der gesondert in Anspruch genommene Schädiger haftet dem Geschädigten daher in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte.

  • § 896 ABGB
  • Baurecht
  • § 1302 ABGB
  • OGH, 15.11.2012, 1 Ob 204/12z
  • BBL-Slg 2013/65
  • Haftung und Regress bei Schädigung durch mehrere Täter

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