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Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit unter gleichrangigen Vertragspartnern zulässig / Abgrenzung zur krass groben Fahrlässigkeit

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Jedenfalls unentgeltliche Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen.

Der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit unter gleichrangigen Vertragspartnern durch individuelle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Ein krass grob fahrlässiges Fehlverhalten wird allgemein dann angenommen, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann, sodass die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 879 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 31.07.2013, 5 R 231/12w
  • HG Wien, 16.08.2012, 16 Cg 4/10b
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 641
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 19.12.2013, 3 Ob 196/13i

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