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Juristische Blätter

Heft 8, August 2015, Band 137

Haftungsumfang einer Verpflichtungserklärung iS des § 21 Abs 6 FPG 2005 / Leistungsbegehren mehrerer Kläger zur gesamten Hand: Zuspruch an nur einen Kläger minus, kein aliud

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Im Hinblick auf die Neufassung des Versagungsgrundes ist eine Verpflichtungserklärung iS des § 21 Abs 6 FPG 2005 ohne Hinweise auf einen abweichenden Parteiwillen dahin auszulegen, dass sie auch solche Belastungen einer Gebietskörperschaft erfassen sollte, die aus der Erfüllung eines erst bei oder nach der Einreise entstehenden gesetzlichen Anspruchs des Fremden resultierten (hier: Anspruch auf Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz). Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestand oder ob diese Leistungen auf privatwirtschaftlicher Grundlage gewährt worden sind. Der in RIS-Justiz RS0058853 wiedergegebene Rechtssatz für Verpflichtungserklärungen im Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 FPG 2005 idF BGBl I 100/2005 kann keine uneingeschränkte Geltung (mehr) beanspruchen.

Ein auf die Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtetes Klagebegehren begreift als Minus den Zuspruch an nur einen der Kläger in sich, wenn dieser in Ermangelung einer Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist.

  • § 890 ABGB
  • § 405 ZPO
  • OGH, 22.01.2015, 2 Ob 12/14z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGZ Wien, 21.02.2013, 7 Cg 25/12s
  • OLG Wien, 30.10.2013, 1 R 72/13f
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 529
  • § 21 Abs 6 FPG
  • Arbeitsrecht

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