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Handeln im „geschäftlichen Verkehr“ durch VKI?
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1734 Wörter
- Seiten 353-355
- https://doi.org/10.33196/wbl201506035301
30,00 €
inkl MwStDer Verein für Konsumenteninformation (VKI) wird selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnte daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG-Novelle 2007 kommt es nach der stRsp nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.
Bei Durchführung einer „Energiewechselanbieterkampagne“ verfolgt der VKI – seinem statutarischen Zweck entsprechend – die wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und der österreichischen Konsumenten an niedrigen Energiepreisen, sodass diese Zielsetzung gegenüber der mit der Aktion verbundenen Förderung des Bestbieters eindeutig überwiegt.
- Schuhmacher, Wolfgang
- OGH, 17.02.2015, 4 Ob 7/15f, „Energieanbieterwechselkampagne“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 28.11.2014, GZ 5 R 59/14d
- § 1 UWG
- WBl-Slg 2015/122
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