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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 3, Mai 2017, Band 2017

Handelndenhaftung bei der Vorstiftung

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Die Vorgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann daher Rechtsgeschäfte abschließen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren einleiten oder daran teilnehmen.

Voraussetzung für die Haftung des Handelnden ist ein Handeln im Namen der Privatstiftung oder im Namen der Vorstiftung.

Handelnder ist, wer als Stiftungsvorstand tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes trifft daher selbst dann die Handelndenhaftung, wenn sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

  • § 7 Abs 2 PSG
  • Handelndenhaftung
  • Vorstiftung
  • GES 2017, 152
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 247/16v

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