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Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung nach § 46 MRG – Privilegierung nur beim ersten Eintrittsvorgang
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1748 Wörter
- Seiten 53-55
- https://doi.org/10.33196/wobl201602005301
30,00 €
inkl MwSt§ 46 Abs 1 MRG idF des 3. WÄG ordnet an, dass der Vermieter weiterhin nur den Hauptmietzins begehren darf, den er ohne den Eintritt begehren durfte, wenn in einem am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (§ 42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen eintreten (§ 12 Abs 1 und 2, § 14 MRG). Auch im Fall des § 46 Abs 1 MRG, wenn also die dort genannten privilegierten Personen in ein bestehendes Hauptmietverhältnis eingetreten sind, ist eine Mietzinsanhebung zulässig, wenn sämtliche privilegierten Personen die Wohnung entweder auf Dauer verlassen haben oder – im Fall minderjähriger Kinder – volljährig geworden sind. Nach § 46 Abs 2 zweiter Satz MRG liegt daher ein Anhebungsfall auch dann vor, wenn zwar zunächst nur jeweils begünstigte Personen eingetreten sind, sodass es zu keiner Anhebung kommen konnte, diese Begünstigung aber bei allen ursprünglich begünstigten Personen weggefallen ist, woran auch allfällige weitere Eintritte in den Mietvertrag seitens theoretisch privilegierter Personen nichts mehr zu ändern vermögen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass bei keinem der ursprünglich privilegiert Eingetretenen die Voraussetzungen mehr vorliegen, die eine Anhebung des Mietzinses zunächst hinderten.
- Hausmann, Till
- LGZ Wien, 39 R 403/14z
- BG Leopoldstadt, 57 MSch 3/14z
- WOBL-Slg 2016/15
- Miet- und Wohnrecht
- § 14 MRG
- OGH, 19.06.2015, 5 Ob 107/15v
- § 46 MRG
- § 42 ABGB
- § 12 MRG