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Haustechnik; Legionellenschutzanlage; Mängel; Fälligkeit des Werklohns; Bedeutung widersprüchlicher Feststellungen Erstgericht

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Das Entgelt ist in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags zu. Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder, wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.

Widersprüchliche Feststellungen, die keine abschließende rechtliche Beurteilung erlauben, begründen einen rechtlichen Feststellungsmangel, dessen Behebung erhebliche Bedeutung zukommt.

  • Fälligkeit des Werklohns
  • Legionellenschutzanlage
  • BBL-Slg 2022/158
  • Haustechnik
  • § 1170 ABGB
  • Bedeutung widersprüchlicher Feststellungen Erstgericht
  • Mängel
  • Baurecht
  • OGH, 28.04.2022, 3 Ob 213/21a

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