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Scherer, Josef

„Healthcare und Pflege 4.0“ – Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 2

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Organhaftung und Beweislast bei Verstoß gegen Regeln der Technik

Nahezu alle Haftungs- und Sanktionstatbestände setzen „pflichtwidriges Verhalten“ voraus, also einen irgendwie gestalteten Compliance-Verstoß. Auch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist i.d.R. Voraussetzung für Haftung sowie Sanktion. Es reicht meist leichteste Fahrlässigkeit! Standards sind nicht (!) die primäre Orientierungsgröße für Unternehmen/Organisationen, können aber u.U. „strafbarkeitskonstituierende Wirkung“ haben. Zunächst sind die zwingenden Vorgaben vom Gesetzgeber und Rechtsprechung und ergänzend der „Anerkannte Stand von Wissenschaft und Praxis“ maßgeblich, sofern der Gesetzgeber nicht eine höhere Entwicklungsstufe vorschreibt: Ein Verstoß gegen den „Anerkannten Stand von Wissenschaft und Praxis“ bzgl. der „Grundsätze ordnungsgemäßer (Unternehmens-)Führung und –Überwachung (GoU / GoÜ: Governance)“ stellt eine Variante des pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen gewissenhafter Geschäftsführung und Aufsicht (§§ 43 GmbHG, 93, 107, 116 AktG, 347 HGB, etc.) dar.

  • Scherer, Josef
  • JMG 2019, 109

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